§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen VOLKSBÜHNE OLDENBURG e.V. und hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinsziele (Zweck und Aufgabe)
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Ziel ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch Vermittlung von Theaterkarten für den regelmäßigen Besuch von Schauspiel-, Oper-, Operetten und Ballettaufführungen im Oldenburgischen Staatstheater. Außerdem ist er bestrebt, das Kunstverständnis der Mitglieder zu vertiefen und an der Klärung aller das Theater und die soziale Kunstpflege betreffenden Probleme mitzuarbeiten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli (Spielzeit des Theaters).
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Volksbühne Oldenburg e.V. kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Die Mitglieder der Volksbühne sind zur Abnahme der Pflichtvorstellung in einer Spielzeit, die der Verein im Namen und für Rechnung des Theaters bzw. des jeweiligen Veranstalters vermittelt, verpflichtet, sofern der Verein nicht selbst als Veranstalter tätig wird. Die Verteilung der Eintrittskarten erfolgt nach dem Grundsatz der Gleichheit aller vor der Kunst durch Verlosung in einem Rollsystem, das einen Platzwechsel von Vorstellung zur Vorstellung vorsieht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist nur nach schriftlicher Kündigung bis 2 Monate zum Ende eines Geschäftsjahres (31.5. des laufenden Jahres) möglich. Ausnahmen davon können nur beim Nachweis wichtiger Gründe (z. B. Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Ort) zugelassen werden; der Vorstand entscheidet darüber endgültig.
4. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses den Interessen und der Satzung zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins gröblich geschädigt hat. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch erhoben werden, über den die Hauptversammlung endgültig entscheidet. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
5. Die Hauptversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Beiträge
1. Aktive Mitglieder mit Verpflichtung zur Abnahme von Theaterkarten zahlen einen einheitlichen Mitgliedsbeitrag, der sich aus dem Kostenbeitrag für Theaterkarten und den Verwaltungskosten für den Verein zusammensetzt. Passive Mitglieder ohne Verpflichtung zur Abnahme von Theaterkarten zahlen nur einen Verwaltungskostenbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand festgelegt.
2. Der Nichtbesuch einer Pflichtvorstellung entbindet das Mitglied nicht von seiner Beitragspflicht.
3. Der Beitrag muss, falls die Kündigung bis zum 31. Mai nicht erfolgt ist, für das kommende Jahr voll geleistet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 7 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist die höchste Instanz des Vereins.
2. Die Einladung zur Hauptversammlung muss den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bis 3 Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief bekannt gegeben werden. Sie ist innerhalb eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen.
3. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder wenn mehr als 10 % aller Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen, einberufen werden. Allen Mitgliedern ist der Termin für die Versammlung spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand gemäß Ziffer 2 bekannt zu geben.
4. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Über die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die Kassenleiter/in und den/die Schriftführer/in ist getrennt abzustimmen. Die 4 Beisitzer und die Revisoren können per Akklamation gewählt werden.
5. Die Hauptversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und erteilt dem Vorstand auf Antrag der Revisoren mit einfacher Mehrheit Entlastung.
6. Jedes Mitglied ist berechtigt auf der Hauptversammlung Anträge zu stellen, über die mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
7. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse müssen wortgetreu wiedergegeben werden. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
§ 9 Revisoren
1. Die Hauptversammlung wählt nach der Entlastung des Vorstandes einen Revisor für 3 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisoren gehören nicht zum Vorstand.
2. Den Revisoren obliegt die regelmäßige Prüfung der Kassenführung. Sie sind berechtigt, jederzeit ohne vorherige Anmeldung Einblick in die Bücher und Belege des Vereins zu nehmen.
3. Am Ende eines Geschäftsjahres haben sie einen schriftlichen Bericht anzufertigen und der Hauptversammlung zu unterbreiten.
§ 10 Satzungsänderungen, Vereinsauflösung
1. Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von 30 Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge müssen dem Vorstand bis zum 30.9. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.
Satzungsänderungen können nur auf der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins, soweit er nicht vom Vorstand gestellt wird, bedarf der Unterschrift von wenigstens 10 % der Mitglieder. Er muss spätestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn ein entsprechender Punkt in der Einladung zur Hauptversammlung vermerkt ist und 3/4 aller anwesenden Mitglieder zustimmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:
Kinderschutz-Zentrum Oldenburg,
Vertrauensstelle Benjamin, Friederikenstrasse 3, 26135 Oldenburg
und an
Hospiz St. Peter, Stationäres Hospiz, Georgstrasse 23, 26121 Oldenburg
Entsprechende Beschlüsse der Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die bisherige Satzung vom 23.11.2002 tritt durch diese Satzung außer Kraft.
Diese neue Satzung der Volksbühne Oldenburg e.V. wurde auf der Hauptversammlung am 13.10.2012 beschlossen.
Vorsitzender
gez. Heinz-Peter Hornung
Stellvertretender Vorsitzender
gez. Jürgen Wesselmann
Haben Sie Interesse an einer Mitgliedschaft? Gegen einen kleinen Betrag, der jährlich fällig wird, können Sie auch in den Genuss von Theaterbesuchen kommen. Falls Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.